ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER PHYSIOMED ELEKTROMEDIZIN AG
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs – und Lieferungsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmalig ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu klassifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Wir behalten uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.
4. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum der Angebote gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung benannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisveränderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
2. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise „ab Werk“ oder „Lager netto“, exkl. Versicherung, Verpackung, Frachten, Anfuhr zum Aufstellungsort, Abladung bzw. Montage.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Zahlungen sind zu je 1/3 bei Bestellung, der Versandbereitschaft und nach Übergabe zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.
5. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung sodann informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
7. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
8. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
9. Der Besteller ist zu Aufrechnungen, zur Rückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
10. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
11. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Für verbindliche Liefertermine oder -fristen bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
8. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.
9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
2. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
3. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
4. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängel
1. Den Besteller trifft in Hinblick auf Mängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt.
Die Ware darf im Falle eines Transportschadens vom Besteller nicht angenommen werden bzw. nur nach schriftlicher Dokumentation und Bescheinigung des Transportschadens durch den Transporteur.
2. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur wesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten.
3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. § 439 Abs. 3 BGB bleibt anwendbar.
4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, für den Besteller unzumutbar ist, in einer von Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder in den Grenzen der folgenden Absätze Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
5. Führt ein Mangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
7. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind: ebenso wenig für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Bei diesen haften wir für Sachmängel nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9. § 478 BGB bleibt durch die Absätze 2-4 unberührt.
10. Ansprüche gemäß den vorstehenden Absätzen 2-8 verjähren vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2, 479 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
11. Werden unsere Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt unsere Haftung für Mängel insoweit, als hierdurch Mängel entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist einer der vorstehenden Fälle gegeben, hat der Besteller zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde.
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solang vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn sie vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
3. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt auch nach der Abtretung ermächtig. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlich en Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
5. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
6. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich gegen Diebstahl, Maschinen, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt.
§ 8 Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, eine von uns garantierte Ausführung der Bearbeitung bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigem Verhalten unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
6. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in § 8 vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
8. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich -rechtliches Sondervermögen ist, ist Hagen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.